Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

EuGH: Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen und Programmiersprache, C-406/10

Amtliche Leitsätze

1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.

2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.

3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt.

BFH: Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über eBay, V R 2/11

Amtliche Leitsätze

1. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform "ebay" kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.

2. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.

OLG Stuttgart: Grenzen für Hochschulen bei der Veröffentlichung von Lehrbüchern, 4 U 171/11

1. Der Gesetzgeber hat durch den Hinweis auf die Eröffnung der Möglichkeit der Nutzung moderner Kommunikationsformen und die Regelung eines Vergütungsanspruchs in § 52a Abs. 4 Satz 1 UrhG deutlich gemacht, dass ein ausreichend bedeutsames Interesse der Allgemeinheit die Einschränkung des ausschließlichen Nutzungsrechts des Urhebers/Verwerters rechtfertigt.

2. Das Spannungsverhältnis zwischen dem eigentumsrechtlich geschützten Urheberrecht und dem Recht auf Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre, ist im Sinne einer praktischen Konkordanz zu lösen.

3. Für die Bestimmung des kleinen Teils ist eine am Einzelfall orientierte Sichtweise erforderlich, weil der kleine Teil nicht nur zahlenmäßig bestimmt werden kann, sondern im Hinblick auf das konkrete Werk auch eine inhaltliche und wertende Aussage erforderlich ist, ob die Verletzung der berechtigten und von Art 14 GG geschützten Urheberinteressen hinter den Zwecken des § 52a UrhG zurücktreten muss.

4. Die Drei-Stufen-Prüfung kann systematisch im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 52a UrhG erfolgen (also dort richtlinienkonform implementiert werden). 

5. Das Zugänglichmachen beeinträchtigt die normale Verwertung des Werks durch den Inhaber (Stufe 2), denn es sind lediglich die eingestellten Personen Pflichtlektüre, weshalb ein Erwerb des Buches für die Studenten nicht mehr erforderlich ist und die Primärverwertungsrechte des Inhabers unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

6. Die Gebotenheit kann im Rahmen der notwendigen Abwägung des Einzelfalls (Interesse an der Zugänglichmachung contra Interessen des Rechteinhabers) anders beurteilt werden, wenn ein angemessenes Lizenzangebot vorhanden ist, ohne dass hierbei eine Vergütungsregelung mit einer Verwertungsgesellschaft getroffen worden sein muss, zumal es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.

BGH: Haftungsumfang für fremde Inhalte aus RSS-Feed, VI ZR 144/11

BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, G, 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1

Amtliche Leitsätze

a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

LG Berlin: Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Presserecht, 27 S 11/11

1. Die aufgestellten Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Wettbewerbsrecht: 

  • dass ein Wettbewerbsverband die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch maßgeblichen Kriterien aus eigener Sachkunde beurteilen kann und sich deshalb insbesondere bei rechtlich einfach zu beurteilenden Fällen zwar der Hilfe eines Rechtsanwalts zum Ausspruch einer Abmahnung bedienen, die hierdurch entstandenen Kosten aber von dem Abgemahnten nicht erstattet verlangen kann, sowie
  • dass ein Rechtsanwalt in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit, in der er selbst betroffen ist, sich selbst mit dem Ausspruch der Abmahnung beauftragt und dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts - auch seiner selbst - zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbs recht dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt

      sind auf das Presserecht übertragbar.

2. Gerade die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs ist nicht derart einfach, dass der Betroffene sich darauf verweisen lassen muss, selbst tätig zu werden. Insofern ist, anders als bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, nicht lediglich das beanstandete Verhalten darzustellen, sondern es sind - neben der bereits nicht trivialen Formulierung der verlangten Gegendarstellung - auch Form- und Fristvorschriften zu beachten. Nicht zuletzt ist auch der erhebliche zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den die rechtlich erfolgversprechende Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs und die hierfür nötige rechtliche Einarbeitung erfordert.

3. Die Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüchen nicht als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu bewerten. Denn die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche zu erbringenden anwaltlichen Leistungen unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maßgeblich.

Unverbindliche Anfrage