Rechtsprechung Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

LG Berlin: Aufkunftspflichten einer Kreditauskunftei, 6 O 479/10

1. Eine Kreditauskunftei hat darüber Auskunft zu erteilen, welche Daten sie zu einer Bewertung des Zahlungsverhaltens der Vergleichsgruppe führt, sowie welchen Einfluss die ihr vorliegenden persönlichen Daten auf die Bildung des Scorewerts hat

2. Das Geschäftsgeheimnis findet i.R.d. des Auskunftsanspruchs des § 34 Abs. 4 BDSG keinen Eingang.

EuGH: Zuständigkeit bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf einer Website, C-509/09 und C-161/10 - eDate / Martinez

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit für Klagen aus ‚unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist' – Richtlinie 2000/31/EG – Veröffentlichung von Informationen im Internet – Verletzung von Persönlichkeitsrechten – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht – Auf Dienste der Informationsgesellschaft anwendbares Recht"

Entscheidung

1. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.

2. Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.

BGH: Haftung des Hostproviders bei Blog-Einträgen mit Persönlichkeitsrechtsverletzung, VI ZR 93/10

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

BGH: Zum Persönlichkeitsrecht eines Pornodarstellers, VI ZR 332/09

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung über die Mitwirkung als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen.

LG München: Private Videoüberwachung des öffentlichen Bereichs zulässig, 20 O 19879/10

1. Der grundsätzlich anzuerkennende Schutz des Rechts am eigenen Bild gilt nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist je nach Lage des Einzelfalles eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Im konkreten Fall, in dem eine Bildaufzeichnung veranlasst wird, tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von zufällig miterfassten Passanten wegen des überwiegenden Interesses am Schutz des Eigentums, sowie von Leib und Leben der Mitarbeiter des Gebäudes zurück. 

2. Gezielte heimliche Aufnahmen von Personen, die sich auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aufhalten, sind unzulässig. Eine heimliche Überwachung erfolgt jedoch nicht, wenn die Kamerageräte deutlich sichtbar sind und Hinweisschilder angebracht wurden.

3. Eine zielgerichtete regelmäßige Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraums liegt nicht vor, wenn lediglich aus technischen Gründen der öffentliche Bereich, der unmittelbar an das zu überwachende Gebäude angrenzt und durch Schwärzungen unkenntlich gemacht wird, vom Monitorwinkel erfasst wird. 

4. Das Recht am eigenen Bild schützt als allgemeines Persönlichkeitsrecht nur vor tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Bildaufzeichnungen, nicht aber vor der bloßen Möglichkeit, unzulässige Aufnahmen anzufertigen.

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