- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke, die öffentlich ausgestellt werden oder ausgestellt werden sollen, können zum Zwecke der Werbung durch den Veranstalter vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 58 Abs. 1 UrhG).
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.- Erstellt: 12. April 2011
- Aktualisiert: 12. September 2014