- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Auf Werke der bildenden Künste ist das Folgerecht gem. § 26 UrhG anwendbar. Es sichert dem Urheber eine angemessene Vergütung.
Während Urheber anderer Werke mithilfe der Verwertungsgesellschaften bei entsprechender Beliebtheit immer wieder zu Erlösen kommen, sind die Urheber von Werken der bildenden Künste insofern benachteiligt, da z.B. ein Maler nur einmal ein Entgelt bekommt, wenn er sein Bild verkauft.
Das Gesetz tritt dieser Ungleichbehandlung durch § 26 UrhG entgegen, worin vorgesehen ist, dass der Kunsthändler, der ein Werk der Baukunst oder der angewandten Kunst weiterveräußert dem Urheber unter näher genannten Voraussetzungen einen prozentualen Anteil des Verkaufserlöses zu entrichten hat.
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.
- Erstellt: 18. November 2008
- Aktualisiert: 19. Januar 2021