Unbeschränkte Steuerpflicht

Die richtige Einordnung der Steuerpflicht ist von herausragender Bedeutung. Je nachdem welcher Steuerpflicht eine natürliche Person unterliegt, ergeben sich grundlegend unterschiedliche Rechtsfolgen und somit ein unterschiedlicher steuerlicher Belastungserfolg. Unterschieden werden muss zwischen zwei Grundformen: die unbeschränkte Steuerpflicht und die beschränkte Steuerpflicht.

Einordnung

Die Bestimmung der richtigen Steuerpflicht im Einkommensteuerrecht richtet sich nach dem sog. Wohnsitzprinzip. Unbeschränkt steuerpflichtig ist entgegen der beschränkten Steuerpflicht grundsätzlich jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Wohnsitz

Der Begriff des Wohnsitzes ist legaldefiniert in § 8 AO (Abgabenordnung): 

„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“

Gewöhnlicher Aufenthalt 

Die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt liefert § 9 AO: 

„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“

Rechtsfolgen 

Liegen die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht vor, so wird das gesamte sog. Welteinkommen des Steuerpflichtigen besteuert. Das Welteinkommen ist die Summe jeglicher Einkünfte weltweit.

Berücksichtigt werden hierbei dann persönliche Verhältnisse durch:

  • Private Abzüge iSd. § 2 Abs. 4, Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Steuerfreistellung des Existenzminimums, § 32a Abs. 1 2 Nr. 1 EStG
  • Eheleuten haben die Wahl zum Splitting §§ 26 Abs. 1 und 3, 26b, 32a Abs. 5 EStG  
  • Normaltarif nach § 32a Abs. 1 EStG

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