Die Erbschaftsteuer

Die Besteuerung der Erbschaft richtet sich in Deutschland nach dem Modell der Erbanfallsteuer. Entscheidend für diese Besteuerung ist nicht die Höhe des Nachlasses, sondern gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherungen des einzelnen Erwerbers. Besonders berücksichtigt werden nach § 15 ErbStG die persönlichen Verhältnisse des Erben zum Erblasser, insbesondere der Verwandtschaftsgrad. So werden den Erben Freibeträge zugesprochen, die nicht steuerungspflichtig sind.

Entstehung der Erbschaftsteuer

Da es sich bei der Erbschaftssteuer um eine Stichtagssteuer handeln, ist für die Tatbestandsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Steuerentstehung ausschlaggebend. Nach § 9 Abs. 1 Nr.1 EbStG entsteht die Erbschaftssteuer bei Erwerben von Todeswegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.

Steuerpflicht

Dabei wird gesetzlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 ErbStG zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden. Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber Inländer ist. Eine beschränkte Steuerpflicht hingegen, wenn keiner der Beteiligten Inländer ist. Als Inländer gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG, jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und jede juristische Person, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Erbt ein in Deutschland lebender deutscher Staatsbürger beispielsweise eine Immobilie oder ein Konto im Ausland, so ist er unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass der gesamte in- und ausländische Vermögensanfall zu versteuern ist.

Gegenstand der Erbschaftssteuer

Was genau der Erbschaftssteuer unterliegt, ist in § 3 Abs. 1 ErbStG geregelt. Wichtig für den Erben ist dabei, dass nicht nur die Erbschaft, sondern auch die Schenkung von Todes wegen und jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, steuerpflichtig ist. Unter Letzteres fallen namentlich freiwillige Lebens- und Rentenversicherungsverträge.

Anzeigepflicht bei einer Erbschaft

Nach § 30 ErbStG ist der Erbe verpflichtet, seine Erbschaft gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Erst nach der Anzeige, wird er vom Finanzamt aufgefordert eine Erbschafststeuererklärung abzugeben. Nach Erhalt der Kenntnis von der Erbschaft hat der Erbe wiederum 3 Monate Zeit um seiner Anzeigepflicht nachzukommen. Zeigt der Erbe seine Erbschaft in diesem Zeitraum nicht an, so befindet er sich schon im Versuchsstadium einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (mehr zur Hinterziehung von Erbschaftsteuer...).  

Der Inhalt der Anzeige muss nach § 30 ErbStG folgende Angaben enthalten:

  1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers;
  2. Todestag und Sterbeort des Erblassers;
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis und Ausstattung;
  5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
  6. frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der Zuwendung.

Ausnahmen der Anzeigepflicht bei einer Erbschaft: Grundsätzlich unterliegt jeder Vermögenswert der Anzeigepflicht. Sie kann jedoch entfallen, wenn eindeutig keine Steuerpflicht besteht. Keine Anzeigepflicht besteht beispielsweise bei Erwerben mit einer Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG oder innerhalb der Freibeträge nach § 16 ErbStG. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die entweder von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder aber einem deutschen Konsul eröffnetet wurde. Neben dem Erben besteht noch eine selbständnige Anzeigepflicht für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen und außerdem für Gerichte, Behörde, Beamte und Notare.

 

 

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