Prinzip Folgerichtigkeit

Das Prinzip der Folgerichtigkeit stellt neben dem Prinzip der Leistungsfähigkeit den Kern der systemtragenden Prinzipien des Steuerrechts dar. Für das richtige Verständnis von Normen im Steuerrecht ist das Leistungsfähigkeitsprinzip somit elementar. 

Nach dem Prinzip der Folgerichtigkeit muss der Gesetzgeber, wenn er den Steuergegenstand im Rahmen seines Entscheidungsspielraumes ausgewählt und in einer Bemessungsgrundlage definiert hat, die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne dieser Belastungsgleichheit umsetzen. Er muss die getroffenen Wertentscheidungen system-und wertungskonsequent durchhalten. Dies ist neben dem Prinzip der Leistungsfähigkeit zwingende Voraussetzung, um der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werden zu können. 

Entgegen dem Vorwurf, das Prinzip der Folgerichtigkeit führe zur Starrheit des Rechts und sei somit undemokratisch, hindert es den Gesetzgeber nicht daran, im Rahmen von Prinzipien- oder Systemwechsel neue Regelungen einzuführen. Daher lautet die vom BVerfG entwickelte Standartformel: „Eine nicht folgerichtige Umsetzung indiziere (nur) einen Gleichheitsverstoß.“ Überdies verlangt das BVerfG, dass ein Systemwechsel eindeutig vollzogen wird und ein Mindestmaß an konzeptioneller Neuorientierung aufweist. Hierbei kann der Gesetzgeber schrittweise vorgehen.

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