Das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit bildet neben dem Prinzip der Folgerichtigkeit den Kern der systemtragenden Prinzipien des Steuerrechts. Trotz vielfacher Abweichung des Gesetzgebers von diesem Prinzip, ist das Verständnis besonders im Einkommensteuerrecht von herausragender Bedeutung.
Das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist selbst nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert, sondern ein nach der Rechtsprechung des BVerfG in Art. 3 Abs. 1 GG verankertes Prinzip mit Verfassungsrang. Es findet nicht nur bei natürlichen Personen, sondern auch bei leistungsfähigen juristischen Personen Anwendung. Es stellt neben dem Prinzip der Folgerichtigkeit eines der systemtragenden Prinzipien des deutschen Steuerrechts dar.
Während die Frage nach der inhaltlichen Bedeutung von Leistungsfähigkeit in der Literatur, vor allem unter Ökonomen, umstritten diskutiert wird, gibt das BVerfG hier lediglich vor, dass es sich um eine finanzielle Leistungsfähigkeit handeln soll. Gemeint ist damit, die in Geldwert vorhandene Ist-Zahlungsfähigkeit. Dem Gesetzgeber ist somit weitestgehend überlassen, die Bedeutung der Zahlungsfähigkeit durch Gesetze zu konkretisieren. Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts lassen sich drei Indikatoren unterscheiden: Das Einkommen (Vermögenszugang), das Vermögen (Konsum-und Investitionsfonds) und der Konsum (Güterverbrauch). Das Leistungsfähigkeitsprinzip gebietet, dass Steuerpflichtige bei gleich hoher Leistungsfähigkeit gleichhoch zu besteuern sind (sog. horizontale Steuergerechtigkeit) und die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Besteuerung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (sog. vertikale Steuergerechtigkeit).