Das Steuerrecht wirkt oft chaotisch und wenig von Prinzipien bestimmt. Wenngleich diese Wahrnehmung zu Teilen der Wirklichkeit entspricht, bestehen auch im Steuerrecht sog. systemtragenden Prinzipien.
Da Abweichungen von diesen Leitlinien durch den Gesetzgeber gestattet und teilweise sogar angezeigt sein können, sind diese aber weniger als starrer Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Steuernorm zu verstehen. Vielmehr dienen sie als grobe Leitlinien für den Gesetzgeber und Gesetzesanwender.
Neben den auch sonst wirkenden Verfassungsrechtlichen Maßstäben ist insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, der allg. Gleichheitsgrundsatz zu nennen. Dieser bildet den Kern der Gerechtigkeitswertung und sagt aus, dass wesentlich gleiches gleich und wesentlich ungleiches ungleich zu behandeln ist.
Im Steuerrecht wird dieser Gleichheitsgrundsatz konkretisiert, durch das