Soweit die Klage vom Finanzgericht ganz oder teilweise abgewiesen wurde, kann der Steuerpflichtige den Bundesfinanzhof (BFH) anrufen. Hierzu stehen ihm mit der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die Revision muss vom Finanzgericht im Urteil ausdrücklich zugelassen werden. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige direkt Revision beim BFH einlegen. In der überwiegenden Mehrheit der finanzgerichtlichen Urteile wird die Revision nicht zugelassen. Der Steuerpflichtige hat dann die Möglichkeit, im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen einer Revision vorliegen.
Vertretung vor dem BFH
Verfahren vor dem BFH müssen gem. § 62 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) zwingend durch einen der dort genannten Vertreter, z.B. durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Soweit der Kläger oder Beschwerdeführer nicht zu den in § 62 Abs. 4 FGO genannten Personen gehört, muss er einen entsprechenden Vertreter beauftragen. Beim BFH unmittelbar selbst eingereichte Revisionen oder Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision wären unzulässig.
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Revision Bundesfinanzhof
Soweit die Revision im erstinstanzlichen Urteil des Finanzgerichts zugelassen ist, kann direkt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden. Zu beachten sind hierbei verschiedene Voraussetzungen, welche in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt sind. Insbesondere ist die Revision fristgebunden und muss von einem zugelassenen Vertreter (s.o.) eingelegt werden.
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Nichtzulassungsbeschwerde
Wird die Revision vom Finanzgericht nicht zugelassen, kann die im erstinstanzlichen Verfahren unterlegene Partei dennoch eine Überprüfung dieser Entscheidung durch den Bundesfinanzhof erreichen. Hierzu steht die sog. Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist an bestimmte Voraussetzungen, insbeondere Fristen und die Vertretungsbefugnis geknüpft.
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Auf Augenhöhe mit dem Finanzamt
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