Gerichtsbescheid

In geeigneten Fällen kann das Finanzgericht auch durch Gerichtsbescheid gem. § 90a FGO entscheiden. Ein Gerichsbescheid ergeht ohne mündliche Verhandlung und wirkt als Urteil. Allerdings haben die Parteien die Möglichkeit, innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung zu beantragen. Diese ist dann durchzuführen. Der Gerichtsbescheid gilt dann als nicht ergangen.

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