Finanzgericht: AdV, Klage, Verhandlung, Urteil

Verpflichtungsklage Finanzgericht

Die Verpflichtungsklage ist eine Klageart vor dem Finanzgericht. Mit der Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Fall 2 FGO wird die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt. Es wird insoweit danach unterschieden, ob die Behörde tätig wurde oder bisher untätig blieb. 

Bescheidungsklage Finanzgericht

Ausgangspunkt der Bescheidungsklage nach § 101 S. 2 FGO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, mit welcher der Kläger nicht einverstanden ist. Mit der Bescheidungsklage kann er eine erneute Ermessensentscheidung der Finanzbehörde erreichen. Eine unmittelbare Entscheidung des Finanzgerichts ist hingegen nicht möglich, da das Finanzgericht (abgesehen vom Fall der Ermessensreduzierung auf Null) keine eigene Ermessensentscheidung treffen kann.

Untätigkeitsklage Finanzgericht

Ist über einen Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gem. § 46 FGO als sog. Untätigkeitsklage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich um keine eigenständige Klageart. Sie dient vielmehr dazu, Rechtsuchenden auch dann zu zeitnahem gerichtlichen Rechtsschutz zu verhelfen, wenn die zuständige Finanzbehörde dem Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren des Klägers pflichtwidrig mit Untätigkeit begegnet.

(Allgemeine) Leistungsklage Finanzgericht

Die (allgemeine) Leistungsklage gem. § 40 Abs. 1 Fall 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine finanzgerichtliche Klageart. Sie ist auf ein Verhalten des Finanzamts gerichtet, das nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht. Angestrebt wird ein sonstiges Tun, Dulden oder Unterlassen des Finanzamts. 

Feststellungsklage Finanzgericht

Die Feststellungsklage ist eine Klageart vor dem Finanzgericht. Durch eine Feststellungsklage kann gem. § 41 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden.