Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist eine Klageart vor dem Finanzgericht. Sie ist eine besondere Form der Feststellungsklage, die sich üblicherweise an eine Anfechtungsklage anschließt, soweit sich diese erledigt.
Finanzgericht: AdV, Klage, Verhandlung, Urteil
Nachdem die Argumente der Parteien schriftsätzlich ausgetauscht sind, erfolgt abhängig vom Terminstand des Finanzgerichts und vorbehaltlich besonderer Verhandlungsarten die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht verschiedene besondere Verhandlungsarten vor. Je nach Fallgestaltung können diese gegenüber dem allgemeinen finanzgerichtlichen Verfahren verschiedene Vorteile aufweisen. Zu nennen sind insbesondere die Möglichkeiten einer beschleunigten und/oder ein vernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits.
Der Erörterungstermin gem. § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Er ermöglicht die Erörterung des Sach- und Streitstandes und ggf. eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits.
Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 90 Abs. 2 FGO. Das Finanzgericht entscheidet dann in voller Besetzung durch Urteil. Das Urteil wird allerdings nicht verkündet, sondern den Parteien zugestellt.