Anders als bei den Verfahren vor den Finanzgerichten, welche vom Steuerpflichtigen selbstständig geführt werden kann, ist bei Verfahren vor dem BFH auf die Postulationsfähigkeit zu achten. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten gem. § 62 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) zwingend durch bestimmte Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.
Steuerverfahren und Steuerstreit
Gegen ein Urteil des Finanzgerichts kann gem. § 115 Abs. 1 FGO unmittelbar Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden, wenn das Finanzgericht die Revision im erstinstanzlichen Urteil zugelassen hat. Die Einlegung der Revision erfolgt durch eine Revisionsschrift. In der Revisionsschrift ist u.a. auf die Revisionsgründe einzugehen. Durch das Revisionsverfahren hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Streitfragen durch ein anderes Gericht. Bei der Revision zum Bundesfinanzhof sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.
Revisionen zum Bundesfinanzhof (BFH) beginnen mit der Einreichung einer Revisionsschrift. Die Finanzgerichtsordnung (FGO) macht hierzu verschiedene Vorgaben. Zu beachten sind insbesondere Fristen und bestimmte inhaltliche Vorgaben. Die Revisionsschrift muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, z.B. einem Anwalt, erstellt und eingereicht werden. Anders als bei der einer Klage vor dem Finanzgericht kann der Steuerpflichtige selbst regelmäßig keine Revision einlegen.
Die Begründung der Revision beim Bundesfinanzhof muss gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Revisionsantrag beinhalten. Dabei handelt es sich um die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.
Die Revisionsschrift muss gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO die Revisionsgründe angeben. Dabei handelt es sich zunächst um die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (lit. a.) und bei Verfahrensmängeln die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (lit. b.)