Erkennt ein Steuerpflichtiger oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Berichtigung von Erklärungen stellt eine besondere und sehr praxisrelevante Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen dar. Die Berichtigungspflicht ist in § 153 AO geregelt.
Steuerverfahren und Steuerstreit
Das Steuerverfahren ist wesentlich von den Aktivitäten des zuständigen Finanzamts geprägt. Die Abgabenordnung unterscheiden verschiedene Verfahresstadien und gibt den Finanzämtern umfangreiche Instrumentarien zur Erledigung ihrer Aufgaben an die Hand. Nachfolgend wird das Steuerverfahren beim Finanzamt kurz skizziert. Es werden außerdem Hinweise zu weiterführenden, detaillierten Informationen gegeben.
Eine Akteneinsicht beim Finanzamt kann dem Steuerpflichtigen wertvolle Informationen vermitteln, deren Kenntnis sich im behördlichen Steuerverfahren positiv auf die Erfolgschancen des Steuerpflichtigen auswirken können. Die Abgabenordnung (AO) enthält allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht. Der Steuerpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde über den Antrag auf Akteneinsicht. Es empfiehlt sich insoweit eine differenzierte Vorgehensweise beim Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht beim Finanzamt, welche auch weitere Möglichkeiten der Akteneinsicht bei anderen Institutionen einbezieht.
Unmittelbar an das Finanzamt gerichtete Anträge auf Akteneinsicht sind häufig schwer durchzusetzen, da eine entsprechende Anspruchsgrundlage auf Akteneinsicht in der Abgabenordnung fehlt. Es stellt sich insoweit die Frage, ob sich Rechte auf Akteneinsicht gegenüber dem Finanzamt aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben können. Diese Frage wird derzeit unterschiedlich beurteilt. Eine Akteneinsicht auf der Grundlage der DSGVO erscheint dabei durchaus möglich.
Das Besteuerungsverfahren ist im 4. - 6. Teil der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das Besteuerungsverfahren beginnt mit der Entstehung der Steuern und endet mit deren Zahlung. Die Abgabenordnung regelt dabei im Einzelnen, wie die entstandenen Steuern ermittelt und anschließend rechtsverbindlich festgesetzt werden.