Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht verschiedene besondere Verhandlungsarten vor. Je nach Fallgestaltung können diese gegenüber dem allgemeinen finanzgerichtlichen Verfahren verschiedene Vorteile aufweisen. Zu nennen sind insbesondere die Möglichkeiten einer beschleunigten und/oder ein vernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits.
Steuerverfahren und Steuerstreit
Der Erörterungstermin gem. § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Er ermöglicht die Erörterung des Sach- und Streitstandes und ggf. eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits.
Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 90 Abs. 2 FGO. Das Finanzgericht entscheidet dann in voller Besetzung durch Urteil. Das Urteil wird allerdings nicht verkündet, sondern den Parteien zugestellt.
Unter den Voraussetzungen des § 6 FGO kann der Finanzrechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen werden. Es handelt sich dabei um eine eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter darf die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und keine grundsätzliche Bedeutung haben. Außerdem darf nicht bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden sein.
Der konsentierte Berichterstatter stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Nach § 79a Abs. 4 FGO besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien ohne weitere Voraussetzungen übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklären. Dieser entscheidet dann den Rechtsstreit alleine als sog. konsentierter Berichterstatter.