Zollrecht

ZollrechtDas heutige Zollrecht in Deutschland wird als europäisches Zollrecht bezeichnet und wird maßgeblich von der Europäischen Union bestimmt. Anwendung findet das europäische Zollrecht in den 28 Mitgliedstaaten und ergänzt wird es durch weitere nationale Regelungen. Insgesamt besteht ein umfangreiches und recht unübersichtliches Regelungswerk, welches für den Zollrechtslaien oftmals schwer zu durchblicken ist.

Rechtsgrundlagen Zollrecht

In Deutschland gilt primär das europäische Zollrecht. Die wichtigsten europäischen Regelungen zum Zollrecht sind:

  • der Zollkodex (ZK),
  • die Zollkodex-Durchführungsverordnung (Z-D),
  • die Zollbefreiungsverordnung (ZBA),
  • die Kombinierte Nomenklatur Verordnung (KN VO),
  • der Zolltarif (ZT),
  • und das Präferenzabkommen.

 Das Gerüst des Zollrechts bilden dabei der ZK, ergänzt durch die Z-D. Diese beiden Zollvorschriften enthalten sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Regelungen zum Zollrecht. Grundsätzlich regeln sie das Enstehen, die Erhebung, das Erlöschen, den Erlass und die Erstattung von Abgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr.

Ergänzt werden die europäischen Regelungen u.a. durch folgende nationale Regelungen:

  • das Zollrechtsdurchführungsgesetz,
  • die Zollrechtsdurchführungsverordnung,
  • die Zollanmeldungsverordnung,
  • die Abgabenordnung,
  • das Umsatzsteuergesetz,
  • und das Finanzstrafgesetz.

Zollpflicht

Der Zoll wird grundsätzlich als Abgabe bei der Ein- und Ausfuhr von Waren über Staatsgrenzen erhoben. Eine Zollpflicht besteht innerhalb der EU grundsätzlich für grenzüberschreitende Waren. Unter Waren versteht man wiederum sämtliche in dem gemeinschaftlichen ZT aufgeführten Gegenstände des Handels, einschließlich des elektischen Stroms. Der Zollpflicht unterliegen allerdings nur Waren, die in das EU-Zollgebiet aus Drittstaaten verbracht werden oder aus dem EU-Zollgebiet hinaus. Innerhalb der EU wird der Warenverkehr grds. nicht mehr überwacht, d.h. es besteht auch keine Zollpflicht für diese Waren. Zusätzlich gibt es gem. der ZBA verschiedene Waren, die von der Zollpflicht befreit werden, wie bspw. Übersiedlungsgut, das bei einer Umzug von einem Drittstaat in ein EU-Mitgliedstaat verbracht wird und Waren bis zu einer bestimmten Menge, die durch Reisende privat eingeführt werden.

Zollhöhe

Die Höhe des zu entrichtenden Zolls ist davon abhängig, welche Warennummer (TARIC oder Codenummer) ein Produkt im Zolltarif zugeordnet wird. Für jedes Produkt bestimmt der Zolltarif durch die Warennummer einen Zollsatz. Dieser wird mit der Bemessungsgrundlage multipliziert, welche sich aus dem sogenannten Zollwert ergibt. Der Zollwert für eingeführte Waren ist in der Regel der sogenannte Transaktionswert. Das ist der Preis einer Ware, der bei einem Verkauf zur Ausfuhr in die EU gezahlt wurde oder zu zahlen ist.

Anmeldung

Um eine Ware in die EU einzuführen, ist grundsätzlich eine Zollanmeldung erforderlich, durch welche die Ware einem bestimmten Zollverfahren zugeführt wird, wie bspw. der Überführung in den Freien Warenverkehr. Die anmeldende Person, welche sich auch vetreten lassen kann, muss dabei grds. in der EU ansässig sein.

Zollverwaltung

In Deutschland werden sämtliche Maßnahmen, die zur Regulierung des Warenverkehrs über die Grenze erforderlich sind, von der Zollverwaltung als Teil der Bundesfinanzverwaltung wahrgenommen. Gem. § 1 ZollVG wird der Warenverkehr von der Zollverwaltung über die Grenzen des EU-Zollgebiets zollamtlich überwacht.

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