Amtshaftung Finanzamt, insbes. Kostenerstattung

Amtshaftungsansprüche ergeben sich aus § 839 BGB, Art. 34 GG. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Amtspflicht, so hat der Verletzte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens. Amtshaftungsansprüche im steuerrechtlichen Kontext können vor allem bei der Erstattung von Kosten für das Einspruchsverfahren relevant werden, welche i.d.R. als solche nicht erstattungsfähig sind. Eine Kostenerstattung ist hier nur unter den (strengen) Voraussetzungen des § 839 BGB, Art. 34 GG möglich.

Problematik Kostenerstattung Einspruch

Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich keinen Anspruch auf isolierte Erstattung von Vertreterkosten, die im Einspruchsverfahren angefallen sind. Erst im Rahmen eines erfolgreichen Klageverfahrens kann die Hinzuziehung des Vertreters vom Finanzgericht gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO für notwendig erklärt werden. Findet ein Klageverfahren allerdings nicht statt, weil der Steuerpflichtige bereits im Einspruchsverfahren erfolgreich war, kommt eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht in Betracht. In Ausnahmefällen kann jedoch eine Erstattung der Vertreterkosten über einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG erreicht werden. Die Kostenerstattung für das Einspruchsverfahren stellt einen zentralen Anwendungsbereich der Amtshaftung im Steuerrecht dar.

Verletzung von Amtspflichten

Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs ist die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht gegenüber einem Dritten und ein daraus resultierender Schaden. Die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht ist bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben. Ein einfaches Obsiegen des Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren begründet als solches noch keine Pflichtverletzung. Es müssen weitere Umstände aus der Risikosphäre des Finanzamts hinzukommen.[3] Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Steuerbescheid von der Steuererklärung abweicht. Macht der Steuerpflichtige Fehler in seiner Steuererklärung und übernimmt diese das Finanzamt in einen identischen Steuerbescheid, kann trotzdem eine Amtspflichtsverletzung vorliegen[4].

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 Aus der Perspektive des Steuerpflichtigen kann ein etwaiges Mitverschulden gem. § 254 BGB zu berücksichtigen sein. In Betracht kommt beispielsweise: 

Auch wenn anerkannt ist, dass sich der Steuerpflichtige regelmäßig eines Beraters bedienen darf, so kann im Einzelfall doch darauf zu achten sein, ob etwa anstelle eines (kostenintensiveren)  Einspruchs auch ein (günstigeres) einfaches Handeln wie etwa ein Telefonat ausreicht, welches entsprechend geringere Gebühren bzw. einen entsprechend geringeren Schaden auslöst.[25]

Schäden bei Amtshaftung

Die Amtshaftung setzt die Existenz eines Schadens voraus. Schäden können in unterschiedlichen Konstellationen entstehen.

Insbesondere Kosten des Einspruchsverfahrens können einen Schaden darstellen. Der Schaden besteht hier zunächst in Form der Kosten, die für den mit der Durchführung des Einspruchsverfahrens beauftragten Berater entstanden sind. Dabei gilt der Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB). Das Finanzamt hat den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Damit sind grundsätzlich alle Auslagen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu ersetzen, auch wenn sie über die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebVO) hinausgehen. Hat der Bevollmächtigte nach einer Vergütungsvereinbarung, z.B. zeitabhängig auf der Grundlage von Stundensätzen abgerechnet, so sind auch diese Kosten zu ersetzen.[26]

Neben den Kostenerstattungsansprüchen können auch weitere Schäden Gegenstand von Amtshaftungsansprüchen sein. Hier sind die anspruchsbegründenden Nachweise allerdings regelmäßig noch schwieriger zu führen als im ohnehin schon strengen Amtshaftungsverfahren wegen Kostenerstattungsansprüchen.

Der Amtshaftungsanspruch sollte zur Vermeidung einer negativen Kostenfolge des § 93 ZPO zunächst außergerichtlich gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.

Durchsetzung der Amtshaftung

Regelmäßig müssen Amtshaftungsansprüche wie z.B. die Erstattung der Kosten für das Einspruchsverfahren in einem gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden. Die Finanzverwaltung erkennt nur in selten Ausnahmefällen entsprechende Ansprüche außergerichtlich an. Dabei sind Finanzämter in ihrer Entscheidungskompetenz teilweise auch betragsmäßig beschränkt.[28] Zu beachten ist, dass für Amtshaftungsansprüche die ordentlichen Gerichte, nicht das Finanzgericht zuständig ist. Amtshaftungsansprüche über 5.000 EUR müssen somit beim Landgericht geltend gemacht werden.

Musterschreiben Amtshaftung

120,00 EUR (100,84 EUR ohne MwSt.) 96,00 EUR (80,67 EUR ohne MwSt.)
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[3] Vgl. Kohlhepp, DStR 2006, 549, 550.

[4] Vgl. Kohlhepp, DStR 2006, 549, 551.

[5] Siehe hierzu auch Übersicht 1 bei Kilian / Schwerdtfeger, DStR 2006, 1773, 1774.

[25] Vgl. Schaumburg / Hendricks, Steuerrechtsschutz, 4. Aufl. 2017*, Rn. 2.332; Kilian / Schwerdtfeger, DStR 2006, 1773, 1774 ff.; OLG Brandenburg, 23.02.2006, 2 U 1/05, NVwZ-RR 2007, 369.

[26] Vgl. Kohlhepp, DStR 2006, 549, 553 m.w.N.

[28] Z.B. auf 5.000 EUR nach OFD München, OFD Nürnberg, Verfügung vom 01.10.2003 O 1057 - 211 St 311, S 0600 - 9/St 24, DStR 2004, 777.

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