Begründung eines Einspruchs beim Finanzamt

Begründung Einspruch Finanzamt

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid beim Finanzamt sollte grundsätzlich begründet werden. Eine Einspruchsbegründung ist zwar nicht vorgeschrieben. Es gilt für das Finanzamt der Amtsermittlungs- / Untersuchungsgrundsatz gem. § 88 Abgabenordnung (AO). Allerdings werden durch einen sorgfältig begründeten Einspruch die Chancen des Steuerpflichtigen auf einen für ihn positiven und zeitnahen Verfahrensabschluss deutlich erhöht. Bei der Einspruchsbegründung sollten bestimmte Inhalte berücksichtigt werden, um maximale Erfolgschancen zu erzielen.

Übersicht Einspruchsbegründung

Die Begründung eines Einspruchs beinhaltet idealer Weise zwei Teile:

  • Sachverhaltsschilderung 
  • Rechtliche Würdigung

Von besonderer Bedeutung ist dabei die Sachverhaltsschilderung. Hierdurch können dem Finanzamt Informationen übermittelt werden, von denen es möglicherweise überhaupt keine Kenntnis hat, und welche schon deshalb bisher bei der Steuerfestsetzung keine Berücksichtigung finden konnten.

Soweit möglich und erforderlich, wird die Sachverhaltsschilderung durch geeignete Beweismittel unterstützt. In Betracht kommen als Beweismittel insbesondere Urkunden, Zeugen und Sachverständige, ggf. auch der Augenschein. Die Beweismittel werden idealer Weise mit der Einspruchsbegründung übersandt oder in dieser konkret benannt. Bei Zeugen sollten diese vollständig identifizierbar benannt und deren ladungsfähige Anschrift angegeben werden.

Mit einer rechtlichen Würdigung können dem Finanzamt die eigenen Rechtsansichten kommuniziert werden. Die rechtliche Würdigung ist eine sinnvolle Ergänzung der Einspruchsbegründung, soweit die hierfür erforderlicher Rechtskenntnisse und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung vorhanden sind. 

Der Einspruch muss keinen bestimmten Antrag enthalten. Ein eigenständiger Antrag kann jedoch zweckmäßig sein, um das mit dem Einspruch verfolgte Ziel klar zu kommunizieren. Dabei kann der Antrag – soweit möglich – bereits beziffert sein (z.B. „…die Einkommensteuer um 1.000 EUR zu reduzieren“). Alternativ kann im Antrag auf die detaillierte Begründung verwiesen werden.

Ein fristwahrender Einspruch kann direkt mit einer Begründung versehen werden. Erforderlich ist insoweit, innerhalb der Einspruchsfrist bereits die gesamten Arbeiten für die Einspruchsbegründung abzuschließen. Soweit die mit der Einspruchsfrist zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreicht, um den Einspruch vollständig und ordnungsgemäß zu begründen, kann alternativ zunächst lediglich ein einfacher, fristwahrender Einspruch eingelegt werden. Die Begründung zu diesem einfachen Einspruch wird dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht.

Der hier dargestellte Einspruch mit Begründung enthält zunächst alle Bestandteile des einfachen Einspruchs. Außerdem enthält er die Begründung, deren Art und Umfang sich an den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls orientiert.

Sachverhalt

Insbesondere der präzisen Ausarbeitung und Darstellung des Sachverhalts kommt eine hohe Bedeutung für den Erfolg eines Einspruchs zu. Hierzu müssen alle für den konkreten Fall relevanten Sachverhaltsinformationen ermittelt, dargestellt und ggf. auch bewiesen werden. Für eine übersichtliche und leicht verständliche Sachverhaltsdarstellung kann dieser in eine einführende Übersicht, eine Darstellung aller relevanter Grundlagen (z.B. (gesellschafts-) rechtliche Verhältnisse, bestimmte Tätigkeiten, Einkunftsart, Gewinnermittlungsart, Vertragsinhalte etc.) und einer Skizzierung des Verfahrensgangs (Ausgangsbescheide, Außenprüfung und Prüfergebnisse, Änderungsbescheide etc.) untergliedert werden. So können auch die kritischen, fehlerbehafteten Punkte besser identifiziert und kommuniziert werden.

Der Sachverhalt sollte komprimiert, aber mit allen für die Entscheidung erforderlichen Informationen versehen dargestellt werden. Streitige Tatbestandsmerkmale können in der Sachverhaltsdarstellung entsprechend benannt und herausgestellt werden. Die für eine Entscheidung relevanten Beweismittel, insbesondere Dokumente, sind zu benennen und als Anlage beizufügen.

Bei der grundsätzlich eher kurz zu haltender Darstellung des Verfahrensgangs kann insbesondere die steuerliche Behandlung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen der steuerlichen Behandlung durch das Finanzamt gegenübergestellt werden. Soweit möglich sollten die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen konkret beziffert werden. Aus der Gegenüberstellung der beiden Ansätze und der Ermittlung der Differenz lässt sich dann ggf. auch schon der für ein etwaiges Klageverfahren relevante Streitwert jedenfalls grob ermitteln, welcher letztlich auch in die Bewertung des (Kosten-) Risikos einfließt.

Bei der Sachverhaltsdarstellung ist auf überflüssigen Vortrag, welcher für die Streitentscheidung nicht erforderlichen ist, zu verzichten (z.B. bereits erledigte Streitpunkte, persönliche Differenzen etc.). Bloße Wiederholungen oder eine schematisch chronologische Darstellung der gesamten bisherigen Korrespondenz ist ebenfalls häufig nicht zielführend. Generell sollte die Darstellung sachlich und höflich bleiben. Beleidigungen oder persönliche Angriffe helfen bei einer Entscheidungsfindung generell nicht, sondern erschweren eine solche regelmäßig. Beste Erfolgsaussichten bestehen immer dann, wenn in der Sache deutlich und ggf. auch hart, im Ton aber stets freundlich argumentiert wird.

Rechtliche Würdigung

Nach der Sachverhaltsdarstellung folgen ggf. Ausführungen zur Rechtslage im jeweils individuell erforderlichen Umfang. Rechtlich streitig können sowohl Fragen der jeweils einschlägigen Einzelsteuergesetze (z.B. EStG, UStG, etc.), als auch allgemeine Fragen und Verfahrensfragen sein, wie diese insbesondere in der Abgabenordnung geregelt sind.

Rechtsausführungen erfolgen strukturiert unter Orientierung an den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Normen. Dieser der Struktur eines Urteils vergleichbare Aufbau erleichtert dem Entscheidungsträger (in letzter Konsequenz ist dies im weiteren Verfahrensgang der Richter) die Nachvollziehbarkeit der Argumentation und führt idealerweise zu einer entsprechenden Übernahme der Rechtsausführungen in die Entscheidung. Gute und strukturierte Rechtsausführungen erleichtern dem Entscheidungsträger die Arbeit und können – neben überzeugenden Argumenten in der Sache - als solche zu einer für den Steuerpflichtigen entsprechend positiven Einwirkung auf die Entscheidungsfindung beim Finanzamt und / oder Finanzgericht führen.

Nachweise für die geschilderte Rechtsauffassung aus Literatur, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung sind konkret zu benennen. Im Einzelfall können die Nachweise ggf. auch in Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Schwierigkeiten bei der Recherche auf der Gegenseite bekannt sind oder wenn es sich um nicht gängige Nachweise handelt.

Soweit die Rechtsauffassung des Finanzamts zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs noch nicht bekannt ist, können Rechtsausführungen ggf. zunächst kurz gehalten werden. Auf etwaige Hinweise und Stellungnahmen des Finanzamts kann der Einspruchsführer dann seinerseits seine Rechtsausführungen vertiefen. Spätestens im anschließenden Klageverfahren besteht hierzu noch Gelegenheit.

Download Muster: Einspruch mit Begründung

120,00 EUR (100,84 EUR ohne MwSt.)
In den Warenkorb

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860