Die Einspruchsentscheidung, § 367 AO

Mit der Einspruchsentscheidung wird das Einspruchsverfahren bei der Finanzbehörde abgeschlossen. Einzelheiten zur Einspruchsentscheidung regelt § 367 AO. Insbesondere wird das Finanzamt durch diese Vorschrift verpflichtet, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen.

Ist der Einspruch zulässig, erfolgt eine sachliche Prüfung des Einspruch nach § 367 Abs. 2 AO. Das Finanzamt muss den angefochtenen Verwaltungsakt

  1. in tatsächlicher und
  2. rechtlicher Hinsicht

in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen und ist dabei nicht an die vom Einspruchsführer gestellten Anträge oder an die vorgebrachten Erwägungen gebunden. 

Das Verfahren endet in jedem Fall mit einer abschließenden Entscheidung des Finanzamtes. Dabei hat die Behörde verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten.

  1. Sie folgt der Auffassung des Einspruchsführers und hilft dem Einspruch ab
  2. Sie hält an Ihrer Auffassung fest und bestätigt den Bescheid
  3. Die Behörde ändert den Bescheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen 

Daneben ist denkbar, dass die Behörde nur teilweise nachgibt und insofern auch nur teilweise dem Einspruch abhilft. Soweit eine Einspruchsentscheidung ergeht, welche den Einspruchsführer beschwert, ist die Möglichkeit einer Klage vor den Finanzgerichten gegen die Einspruchsentscheidung gegeben.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860