Kosten des steuerlichen Einspruchsverfahrens

Der Einspruch beim Finanzamt ist als solcher kostenlos. Für das Einspruchsverfahren fallen damit keine behördlichen Gebühren an. Wird ein Steuerberater oder Rechtsanwalt tätig, zahlt der Steuerpflichtige dessen Honorar.

Kosten für Beratung beim Einspruch

In zahlreichen Fällen ist vor Erhebung des Einspruchs beim Finanzamt eine Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder einen Fachanwalt erforderlich oder zumindest sinnvoll. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Der tatsächliche Umfang der Angelegenheit kann eine Beratung ebenso erforderlich werden lassen, wie eine schwierige Rechtslage.

Für die Beratung wird regelmäßig ein Honorar fällig. Wie hoch die Kosten für eine Beratung sind, ist abhängig vom Einzelfall. 

Die Kosten für eine Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Fachanwalt im Einspruchsverfahren muss grundsätzlich der Steuerpflichtige selbst tragen. Dies gilt selbst dann, wenn das Finanzamt dem Einspruch abhilft und einen geänderten Bescheid erlässt. Die Entscheidung des Finanzamtes bei einem Einspruch gegen den Steuerbescheid dient der Selbstkontrolle der Verwaltung. Nimmt der Steuerpflichtige professionelle Hilfe in Anspruch, so muss er die Kosten hierfür selbst tragen.

Beraterkosten als Schadensersatz

Grundsätzlich kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen das Finanzamt in Betracht, wenn der Finanzbeamte eine gegenüber dem Steuerpflichtigen obliegende Amtspflicht verletzt hat und dem Steuerpflichtigen dadurch ein Schaden entstanden ist (Amtshaftung). Derartige Schadenersatzansprüche sind jedoch von strengen Voraussetzungen abhängig.

Beraterkosten als Werbungskosten

Die Kosten für die Beratung können ggf. als Betriebsausgaben / Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Kosten für Klage vor den Finanzgerichten

Kommt es trotz Einspruchs beim Finanzamt nicht zu dem gewünschten Bescheid, so kann der Steuerpflichtige gegen die Entscheidung des Finanzamtes mit einer Klage vor dem Finanzgericht vorgehen. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung bei einer Klage vor den Finanzgerichten werden erstattet, soweit der Steuerpflichtige mit seiner Klage Erfolg hat. 

Soweit eine Klage eingereicht wird, besteht für den Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit einer Kostenerstattung für das Vorverfahren. Damit der Kläger eine Kostenerstattung für das Vorverfahren erhält, muss das Gericht gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklären. Neben einem entsprechenden Antrag sollte der Kläger hierauf kurz in seiner Begründung eingehen, wobei eine knappe Darstellung der Voraussetzungen regelmäßig ausreicht.

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