Wiedereinsetzung in vorigen Stand Finanzamt, § 110 AO

Antrag Wiedereinsetzung Finanzamt

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) bietet die Möglichkeit, im Fall einer versäumten (Einspruchs-) Frist ausnahmsweise doch noch die Überprüfung eines (Steuer-) Bescheids zu erreichen. Die Wiedereinsetzung ist sowohl auf Antrag des Betroffenen, als auch von Amts wegen möglich. Es müssen jeweils bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Außerdem muss ggf. eine reletiv kurze Frist für die Wiedereinsetzung eingehalten werden.

Wiedereinsetzung auf Antrag

Besondere Praxisrelevanz hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Einspruchsverfahren bzw. bei einer versäumten Einspruchsfrist. Ein Einspruch ist verspätet, wenn er nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 AO beim Finanzamt eingeht. Er wird dann grundsätzlich als unzulässig verworfen. Diese Folge kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 110 AO vermieden werden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist formfrei möglich. Er sollte aus Gründen der Beweissicherung allerdings schriftlich erfolgen.

Wesentlich für den Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrag ist neben der Einhaltung der in § 110 Abs. 2 S. 1 AO genannten Frist von einem Monat für die Stellung des Antrags auch, dass innerhalb dieser Frist die versäumte Handlung nachzuholen, hier also der Einspruch eingelegt ist.  Der Wiedereinsetzungsantrag ist zusammen mit dem verspäteten Einspruch zu stellen.

Die Gründe für die unverschuldete Verhinderung müssen im Wiedereinsetzungsverfahren benannt und glaubhaft gemacht werden, § 110 Abs. 2 S. 2 AO. Wichtig ist dabei ausreichender Vortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller während der gesamten Einspruchsfrist ununterbrochen verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. In Fällen einer längerfristigen Verhinderung über die Einspruchs- und Antragsfrist des § 110 Abs. 2 S. 1 AO hinaus, muss entsprechender Vortrag auch für diesen längeren Zeitraum erfolgen. Zur Glaubhaftmachung in Fällen von Erkrankungen bieten sich insbesondere ärztliche Atteste an.

Wiedereinsetzung von Amts wegen

Soweit mit dem Einspruch nicht ausdrücklich ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird, also lediglich ein (ggf. unerkannt) verspäteter Einspruch eingelegt wird, kann die Finanzbehörde dennoch gem. § 110 Abs. 2 S. 4 AO von Amts wegen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewähren, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung erfüllt sind.

Zu beachten ist hierbei, dass es sich hierbei um eine Ermessensvorschrift mit entsprechend eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten handelt. Deshalb sollte vorrangig immer ein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden.

Tipp


Praxis-Tipp: Im Zweifel immer ausdrücklich Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.


Lediglich in Fällen in denen ein Antrag versäumt wurde und wegen Fristablaufs auch nicht mehr nachgeholt werden kann, könnte ggf. mit einer Wiedereinsetzung von Amts wegen gem. § 110 Abs. 2 AO argumentiert werden.

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