Zulässigkeit des Einspruchs

Das Finanzamt prüft nach Eingang eines Einspruchs zunächst, ob dieser überhaupt zulässig ist. Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor, so wird der Einspruch nach § 358 AO als unzulässig verworfen. Andernfalls wird die Prüfung fortgesetzt. Es wird dann geprüft, ob der Einspruch auch begründet ist, d.h. ob die vom Einspruchsführer vorgebrachten Argumenten zutreffend sind und der Steuerbescheid geändert werden muss.

Übersicht 

Die Zulässigkeitsprüfung untergliedert sich in die folgenden Schritte:

  1. Statthaftigkeit des Einspruchs
  2. Form des Einspruchs gegen den Steuerbescheid
  3. Inhalt des Einspruchs gegen den Steuerbescheid
  4. Einspruchsfrist
  5. Kein Verzicht oder Rücknahme eines Einspruchs

Statthaftigkeit des Einspruchs

Der Einspruch beim Finanzamt ist statthaft, wenn er sich gegen einen Verwaltungsakt (§ 357 Abs. 2 S. 1 AO) richtet.

stellen dabei den wohl häufigsten Fall eines Verwaltungsakts dar. Daneben kann ein Einspruch u.a. auch gegen Verwaltungsakte in Form von

oder gegen verschiedene nachfolgend exemplarisch benannte Sonderformen von Bescheiden, welche ebenfalls Verwaltungsakte darstellen eingelegt werden.

  • Änderungsbescheide
  • Berichtigungsbescheide
  • Aufhebungsbescheide
  • Festsetzungsbescheide
  • Schätzungsbescheide

Form des Einspruchs

Der Einspruch beim Finanzamt muss nach § 357 Abs. 1 AO

  1. schriftlich (auch per Fax),
  2. elektronisch oder
  3. zur Niederschrift

eingelegt werden. Eine eigenhändige Namensunterschrift des Steuerpflichtigen ist nach herrschender Meinung nicht erforderlich. Es ist auch nicht erforderlich, den Einspruch per Einschreiben an das zuständige Finanzamt zu schicken, eine gewöhnliche Postsendung genügt grundsätzlich, ebenso ein Fax. Dabei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass der fristgerechte Zugang des Einspruchs gegebenenfalls vom Einspruchsführer nachgewiesen werden muss. Dies kann bei einfachen Postsendungen schwierig sein.

Die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nach § 357 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht. Es ist daher unschädlich, wenn der Einspruch beim Finanzamt z.B. als "Widerspruch", "Einwendung", "Bitte um Korrektur" o.ä. bezeichnet wird. Gleichwohl sollten fehler- oder zweifelhafte Bezeichnungen vermieden werden.

Inhalt des Einspruchs gegen den Steuerbescheid

Der Einspruch beim Finanzamt muss § 357 Abs. 1 AO den Einspruchsführer, also denjenigen, der den Einspruch einlegen will, bezeichnen. Daneben muss der Einspruchsführer nach § 350 AO geltend machen, durch einen Verwaltungsakt / Steuerbescheid oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Aus dem Einspruch muss sich also ergeben:

  1. Der Wille, Einspruch gegen einen wirksamen Steuerbescheid Einspruch einzulegen.
  2. Die Person des Einspruchsführers

Der Einspruchsführer soll gem. § 357 Abs. 3 AO unter Nennung der Tatsachen zur Begründung und der Beweismittel angeben,

  1. welcher Steuerbescheid angefochten wird und
  2. inwieweit die Anfechtung des Steuerbescheid erfolgt und seine Aufhebung oder Änderung beantragt wird.

Eine Begründung des Einspruchs gegen den Steuerbescheid ist damit nicht vorgeschrieben ("soll", nicht "muss"), jedoch für alle Beteiligten regelmäßig von Vorteil.

Einspruchsfrist

Der Einspruch beim Finanzamt muss fristgerecht erfolgen. Geht der Einspruch beim Finanzamt erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ein, so wird er als unzulässig zurückgewiesen. Es gibt allerdings verschiedene Möglichkeiten, das Finanzamt trotz eines verspäteten Einspruchs noch zu einer Entscheidung zu zwingen.

Einzelheiten zu Einspruchsfrist >

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