Steuerbescheid und Musterverfahren

Selbst wenn der Steuerbescheid keine offensichtlichen Fehler auweist, kann ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sinnvoll sein. Ist der Steuerbescheid von einem sog. Musterverfahren betroffen, kann der Einspruch gegen den Steuerbescheid mit einem Hinweis auf das entsprechende Verfahren bei dem zuständigen Finanzamt eingelegt werden.

Musterverfahren

Steuerliche Regelungen sind immer wieder Gegenstand von Musterverfahren. Im Rahmen dieser Musterverfahren überprüfen die Gerichte, ob die steuerlichen Regelungen mit der Verfassung vereinbar sind. Ist der Steuerpflichtige von dem Ausgang eines solchen Verfahrens möglicherweise betroffen, weil seinem Steuerfall der gleiche oder ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde liegt, so kann er gegen den den Steuerbescheid Einspruch unter Hinweis auf das "anhängige Musterverfahren" einlegen.

Diese Musterverfahren betreffen zumeist eine Vielzahl von Fällen. Daher arbeitet das Finanzministerium regelmäßig eine Liste mit Punkten, die sich auf diese Musterverfahren beziehen (Vorläufigkeitskatalog). Die Finanzämter sind verpflichtet, die Steuer im Hinblick auf diese Punkte nur vorläufig anzusetzen. Ein Einspruch in diesen Fällen nur dann erforderlich, wenn der Steuerbescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk enthält.

Antrag auf Ruhen des Verfahrens

Für den Einspruch gegen den Steuerbescheid unter Hinweis auf Musterverfahren gilt ebenfalls, dass er frist- und formgerecht eingelegt werden muss. Zur Begründung sollte ein Hinweis auf das Aktenzeichen des entsprechenden Verfahrens mitgeteilt werden. Außerdem sollte zugleich mit dem Einspruch ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden.

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