Die Besteuerungsgrundlage ist bei der Steuerfestsetzung für die Höhe der zu zahlenden Steuern maßgeblich. Sofern die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie nach § 162 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) das Recht und die Pflicht, diese zu schätzen. Entsprechende Schätzungen erfolgen insbesondere bei Betriebsprüfungen und durch die Steuerfahnung. Schätzungen sind für den Steuerpflichtigen häufig problematisch, da sie zu höheren Steuerzahlungen führen können, als dies auf der Grundlage der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen der Fall wäre.
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