Trends Medienrecht

(Un)zulässigkeit von Erpressungsbewertungen

Erpressungsbewertung
Bild: anderm / Shutterstock.com

Streitigkeiten wegen Bewertungen auf Amazon, Google, Yelp oder ähnlichen Portalen existeren seit Bestehen dieser Portale. Ein neueres Phänomen in diesem Zusammenhang sind jedoch sog. "Erpressungsbewertungen". Hierbei droht der Kunde dem Unternehmen mit einer schlechten Bewertung, falls dieses ihm nicht in irgend einer Weise - in der Regel durch einen Preisnachlass - entgegenkommt. Diese Drohnungen erfolgen teilweise verdeckt, teilweise auch ganz offen. Beiden Parteien ist jeodch klar, worum es in diesen Fallkonstellationen regelmäßig geht: Rabatt gegen Verzicht auf eine negative Bewertung. Doch wie verhält es sich rechtlich mit derartigen "Erpressungsbewertungen". Ein kurzer Überblick:

Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nur mit schriftlicher Zustimmung!

Veröffentlichung von MitarbeiterfotosDie Veröffentlichung von Mitarbarbeiterfotos oder Mitarbeitervideos durch den Arbeitgeber ist nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur im Falle einer schriftlichen Einwilligung zulässig. Für den Arbeitgeber bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, eine entsprechende Regelung mit seinen Mitarbeitern zu treffen. Dabei ist streng auf die Formerfordernisse, insbesondere die Schriftform, zu achten. Spätestens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine mangelnde oder unwirksame Regelung zu Problemen führen, wenn der Mitarbeiter z.B. nicht mehr möchte, dass dieser im mittlerweile weit verbreiteten Imagefilm des Unternehmens zu erkennen ist.

Werbung mit Foto des ehemaligen Verteidigungsministers

Bild: PHOTOPRESS / Mammut

Das auf die Herstellung von Bergsport- und Outdoor-Ausrüstung spezialisierte Schweizer Unternehmen Mammut Sports Group hat für eine neue Werbeanzeige eine Fotoaufnahme des ehemaligen Verteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg mit der Bildunterschrift verwendet: „Schauen Sie nach vorne, auch die besten Alpinisten kehren manchmal vor dem Gipfel um." Auf der Fotoaufnahme trägt Karl-Theodor zu Guttenberg deutlich erkennbar eine Jacke des Herstellers. Seitens der Mammut Sports Group scheint man zuversichtlich, dass die Anzeige auch ohne die Genehmigung des ehemaligen Verteidigungsministers zulässig sei. Diese Zuversicht könnte in Hinblick auf die vielbeachtete Lafontaine-Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchaus gerechtfertig sein.

WikiLeaks und journalistische Sorgfaltspflicht

Spätestens mit der Veröffentlichung eines Videos auf dem zwei Reuters-Mitarbeiter aus einem US-amerikanischen "Apache"-Helikopter erschossen werden (www.spiegel.de), gelangte die Internetplattform WikiLeaks zu Bekanntheit. Dabei war es nicht die einzige Veröffentlichung der Internetplattform, die für Aufsehen gesorgt hat. Nach der Pleite der isländischen „Kaupthing-Bank“ hat WikiLeaks ein zugespieltes internes Dokument der Bank veröffentlicht, aus welchem hervorgeht, dass die Bank kurz vor ihrer Pleite von ihren Eignern u.a. durch Abschreibung großer Schuldsummen geplündert worden ist. Letzte Woche hat schließlich die Tagesschau über ein von WikiLeaks veröffentlichtes internes Papier der CIA berichtet, welches eine geheime, auf die Bundesrepublik zugeschnittene PR-Strategie betreffend dem Afghanistan-Einsatz offenbart. Ohne Frage, alles Berichterstattungen von hohem öffentlichen Interesse. Für Medienschaffende stellt sich damit die Frage des Umgangs von WikiLeaks als Quelle.

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