Die Veröffentlichung von Mitarbarbeiterfotos oder Mitarbeitervideos durch den Arbeitgeber ist nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur im Falle einer schriftlichen Einwilligung zulässig. Für den Arbeitgeber bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, eine entsprechende Regelung mit seinen Mitarbeitern zu treffen. Dabei ist streng auf die Formerfordernisse, insbesondere die Schriftform, zu achten. Spätestens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine mangelnde oder unwirksame Regelung zu Problemen führen, wenn der Mitarbeiter z.B. nicht mehr möchte, dass dieser im mittlerweile weit verbreiteten Imagefilm des Unternehmens zu erkennen ist.
Die Frage, ob ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass dieser keine Foto- und Videoaufnahmen von diesem nutzt und ggf. die weitere Verbreitung von Werbematerial unterlässt, hängt zunächst davon ab, ob und was die Parteien untereinander vereinbart haben. Grundsätzlich bedarf es aufgrund des Rechts am eigenen Bild einer Einwilligung, die etwa auch mündlich oder in Texform erteilt werden darf. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hat das Bundesarbeitsgericht jedoch mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. 8 AZR 1010/13) entschieden, dass hier strengere Regeln gelten und die Einwilligung nur in Schriftform möglich ist. Dies bedeutet, dass Einwilligung grundsätzlich vom Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.
Für den Arbeitgeber empfhielt sich, in diesem Zusammenhang eine umfassende Regelung mit seinen Arbeitnehmern zu treffen, die etwa auch die Verwendung der Bild- und Filmaufnahmen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt sowie etwa auch die Verwendung von Fotoaufnahmen auf sozialen Netzwerken. Aus einer stillschweigenden oder mündlichen Billigung des Arbeitnehmers zur Zeit des Arbeitsverhältnisses kann jedenfalls keine Einwilligung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus hergeleitet werden. Im ungünstigsten Fall droht dem Arbeitgeber hier eine Abmahnung und ggf. eine einstweilige Verfügung.
Wir haben unter Berücksichtigung der Vorgaben des BAG eine Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterbildnissen erstellt, welche wir in verschiedenen Varianten anbieten. Zur Einwilligungserklärung in die Veröffentlichung von Mitarbeiterbildnissen...