(Un)zulässigkeit von Erpressungsbewertungen

Erpressungsbewertung
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Streitigkeiten wegen Bewertungen auf Amazon, Google, Yelp oder ähnlichen Portalen existeren seit Bestehen dieser Portale. Ein neueres Phänomen in diesem Zusammenhang sind jedoch sog. "Erpressungsbewertungen". Hierbei droht der Kunde dem Unternehmen mit einer schlechten Bewertung, falls dieses ihm nicht in irgend einer Weise - in der Regel durch einen Preisnachlass - entgegenkommt. Diese Drohnungen erfolgen teilweise verdeckt, teilweise auch ganz offen. Beiden Parteien ist jeodch klar, worum es in diesen Fallkonstellationen regelmäßig geht: Rabatt gegen Verzicht auf eine negative Bewertung. Doch wie verhält es sich rechtlich mit derartigen "Erpressungsbewertungen". Ein kurzer Überblick:

Grundsätzliches

Unabhängig davon, ob eine Epressung seitens des Bewerters vorliegt, muss sich das bewertete Unternehmen keinesfalls sämtliche Äußerungen und Bewertungen gefallen lassen. Im Falle von rechtswidrigen Äußerungen, besteht zumindest ein Unterlassungsanspruch. Werden Tatsachenbehauptungen über das Unternehmen aufgestellt, stellen diese etwa dann eine rechtswidrige Äußerung dar, wenn die Tatsachenbehauptungen unwahr sind. Die Beweislast hierfür trägt derjenige, der die Behauptung aufgestellt hat. Bei Meinungsäußerungen besteht ein Anspruch auf Unterlassung, wenn es sich um Beleidigungen oder sog. Schmähkritik handelt, es dem Äußernden also allein darum geht, den Betroffenen ohne sachlichen Bezug zu diffamieren. 

Erpressung mit rechtlich zulässiger Äußerung

Was jedoch, wenn der Bewerter mit einer zwar negativen, jedoch rechtlich zulässigen Äußerung droht, falls diesem kein Rabatt gewährt wird? Hier ist zunächst zwischen den zivil- und strafrechtlichen Folgen zu unterscheiden. Droht der Bewerter etwa ausdrücklich mit einer negativen Bewertung, auf die er jedoch gegen einen bestimmten Nachlass verzichten wird, kann dies unter Umständen eine Erpressungshandlung im Sinne des § 253 StGB darstellen und somit strafbar sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine strafbare Erpressung nicht voraussetzt, dass der Erpresser unbedingt mit einer unzulässigen Handlung droht. Auch das Drohen einer an sich zulässigen Handlung kann eine strafbare Erpressungshandlung darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigten, willkürlichen Verknüpfung von angewandtem Mittel (etwa der negativen Bewertung) und dem angestrebten Zweck (etwa einem Preisnachlass) vorliegt.

Davon zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Beurteilung der Angelegnheit. Realisiert der Bewerter seine Drohnung und gibt eine negative Bewertung ab, die er sodann bereit ist gegen einen Preisnachlass wieder zu entfernen, hat das Unternehmen in der Regel ein Interesse die Bewertung entfernen zu lassen, ohne hierbei auf die Forderung des Bewerters einzugehen. Unklar ist hierbei jedoch die Rechtslage, wenn die angegriffene Äußerung bzw. Bewertung isoliert betrachtet zulässig ist, also etwa keine unwahre Tatsachenbehaupung oder Schmähkritik darstellt. Gegen einen Unterlassungsanspruch spricht, dass die Äußerung - jedenfalls isoliert betrachtet - zulässig ist und negative Bewertungen grundsätzlich hinzunehmen sind.

Für einen Unterlassungsanspruch in diesen Fällen spricht hingegen, dass eine solche Äußerung bzw. Bewertung nicht nur ungeeignet ist, aus sich heraus die Aufgabe einer zutreffenden Meinungsbildung zu erfüllen, sondern ganz im Gegenteil für den angesprochenen Durchschnittsleser eine sachgerechte Einordnung einer solchen Äußerung bzw. Bewertung verhindert. Eine andere rechtliche Beurteilung hätte schließlich auch zur Folge, dass Betroffene  derartigen „Erpressungsbewertungen“ völlig schutzlos ausgesetzt wären. Es stünde dann Bewertern völlig frei, künftig jedes in Anspruch genommene Unternehmen negativ zu bewerten und die Löschung dieser Bewertung sodann von der Zahlung eines bestimmten Betrages und/oder von einem Nachlass abhängig zu machen. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung der Angelegenheit, wäre ein solcher Zustand weder dem Betroffenen zumutbar noch mit den widerstreitenden Interessen aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, da der Schutz desjenigen, der derartige „Erpressungsbewertungen“ zu Verfolgung sachfremder Ziele nutzt, weniger zu gewichten ist, als der Schutz des Betroffenen.

Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten. In jedem Fall sollte in Fällen von Erpressungsversuchen durch Bewertungen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Strafanzeige und/oder eine Abmahnung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen möglich ist.

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