Urheberrechtsverletzung durch Film-Streaming?

StreamingSobald ein neuer Film ins Kino kommt, ist er in der Regel auch auf einer der zahlreichen illegalen Streaming-Seiten im Internet abrufbar. Das der Seitenbetreiber hier das Urheberrecht verletzt liegt auf der Hand, doch wie steht es um den Konsumenten, der sich zu Hause den neuen Blockbuster anschaut? Möglicherweise begeht auch der Konsument eine Urheberrechtsverletzung.

Eingriff in das Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG ist das Recht des Urhebers, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Der Begriff der Vervielfältigung ist weit auszulegen und umfasst jede körperliche Festlegung, die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen.

Beim Film-Streaming könnte man, wenn man das bloße Betrachten eines Films in den Vordergrund stellte, zu dem Schluss kommen, das keine körperliche Fixierung des Films erfolgt und somit schon keine Vervielfältigung vorläge. Dabei wird aber das technische Verfahren, das dem Streaming zugrunde liegt verkannt. Der Film kann am Bildschirm nämlich nicht angesehen werden, ohne dass er zuvor in den Zwischenspeicher geladen wurde. Eine relevante Vervielfältigung ist aber nur dann gegeben, wenn es sich bei dem im Zwischenspeicher befindlichen "Stream" im ein Werk im Sinne des § 2 UrhG handelt. Hierbei ist nicht zwingend der gesamte Film zu berücksichtigen, sondern nur der Filmteil, der punktuell in den Zwischenspeicher geladen wurde. Ob also eine Filmwerk vervielfältigt wurde, hängt im Grundsatz mit der Größe des Zwischenspeichers zusammen. Mittlerweile werden aber die meisten Computer mit ausreichend großem Arbeitsspeicher ausgestattet sein, um einen normallangen Spielfilm zwischen zu speichern, sodass hier vom Vorliegen eines Werks ausgegangen wird. Es erfolgt also eine Speicherung, die geeignet ist, den Film im Anschluss den menschlichen Sinnen wahrnehmbar zu machen. Die für das Streaming erforderliche Zwischenspeicherung stellt also eine Vervielfältigung des Filmwerkes dar, die ohne die Zustimmung des Urhebers verboten ist. Da sich der Besucher der einschlägigen Streaming-Seiten wohl kaum um eine solche Zustimmung bemüht, greift er in das Vervielfältigungsrecht ein.

Keine Rechtfertigung

Bei der Frage nach der Rechtswidrigkeit der Vervielfältigung fällt die Vorschrift des § 44a UrhG in den Blick, die vorübergehende Vervielfältigungen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt. Die Verveilfältigung ist danach - auch ohne Einwilligung des Urhebers - nicht rechtswidrig, wenn sie

  • vorübergehend und
  • flüchtig oder begleitend ist und
  • einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt,
  • der keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat und
  • dessen alleiniger Zweck es ist:
    • eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
    • eine rechtmäßige Nutzung
  • eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen.

Vorübergehend ist die Vervielfältigung, wenn sie nach einer nicht ins Gewicht fallenden Zeit automatisch wieder gelöscht wird. Eine Löschung des Zwischenspeichers erfolgt automatisch, wenn der Browser geschlossen wird. Das sogenannte Caching im Browser wird nach allgemeiner Meinung als Archetyp der nur vorübergehenden Vervielfältigung angesehen, so das diese Voraussetzung in der Regel erfüllt ist.

Flüchtig ist die Vervielfältigung, wenn es sich um eine kurzlebige Speicherung handelt, die automatisch nach Beendigung einer Arbeitssitzung gelöscht wird. Die Flüchtigkeit der Vervielfältigung kann hier aus denselben Gründen bejaht werden, aus denen sich schon die nur vorübergehende Vervielfältigung ergibt, denn diese Kriterien dienen letztlich nur dazu, den Kreis der vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen noch enger zu fassen um damit zu verhindern, dass die Schrankenbestimmung des § 44a UrhG das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber aushöhlt.

Die Vervielfältigung auf dem Rechner des Streaming-Users ist - wie bereits dargestellt - Grundvoraussetzung für den Ablauf des Streaming-Verfahrens und stellt damit einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar.

Der Vervielfältigung darf aber keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Beurteilungskriterium für dieses Rechtfertigungsmerkmal ist die Frage, ob die vorübergehende Vervielfältigung eine neue, eigenständige Nutzungsmöglichkeit eröffnet. Die Zwischenspeicherung im Cache des Browsers eröffnet dem User die Möglichkeit, den Film vor und zurück zu "spulen". Bis das Browserfenster geschlossen wird, kann der Film beliebig oft angesehen werden. Dies könnte man bereits als eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit qualifizieren. Tut man dies, so stellt die Speicherung im Cache eine Vervielfältigung dar, der eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Ob die Speicherung des Films im Wege des Streamings dem Zweck der Übertragun in einem Netzwerk zwischen Dritten durch einen Vermittler dient kann hier dahinstehen, weil die Privilegierung nach § 44 a Nr. 1 UrhG jedenfalls nicht für den Empfänger greift. Der Nutzer eines Streaming-Angebots kann die Zwischenspeicherung demnach nicht mit § 44 a Nr. 1 UrhG rechtfertigen.

Der zweite genannte Privilegierungszweck des § 44a Nr. 2 UrhG, namentlich die Vervielfältigung zum Zwecke der rechtmäßigen Nutzung eines Werks soll lediglich sicherstellen, dass vom Urheber intendierte Bereitstellung von Werken im Internet nicht dadurch konterkariert wird, dass im Wege der Betrachtung eine unzulässige Vervielfältigung erfolgt. Diese Privilegierung greift aber gerade nicht für die Fälle des Film-Streamings, denn hier liegt ja gerade keine vom Uhrheber intendierte Bereitstellung des Films, sondern eine illegale Zugänglichmachung des Werkes auf der Streaming-Seite vor.

Fazit

Die rechtliche Beurteilung des Film-Streaming im Internet ist noch immer nicht leicht. Dies liegt vor allem am Streaming-Verfahren selbst, das sich dem technischen Laien nicht direkt erschließt. Abhängig von der Leistungsfähigkeit des Computers kann in Ausnahmefällen sogar schon keine Vervielfältigung gegeben sein. Letztlich bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist von der Wahrnehmung eines illegal angebotenen Online-Stream abzuraten.

 

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