Schutzrechte im Urheberrecht

Der Urheber im Urheberrechtsgesetz

Liegt ein Werk vor, so entsteht daran ein Urheberrecht. Nun stellt sich die Frage, wem die persönliche geistige Schöpfung zuzuordnen ist. Nach dem Urheberschaftsprinzip des Gesetzes steht das Urheberrecht dem Urheber zu. Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7 UrhG.

Verfasser

Im Verlagsgesetz hat sich der Begriff „Verfasser“ als formelle Bezeichnung für eine Parteirolle innerhalb des Vertragsverhältnisses etabliert. Gemeint ist damit der Vertragspartner, der das Recht an einen Dritten (Verleger) überlässt, also der Schöpfer des Werkes (z.B. der Schriftsteller, der Übersetzter, der Komponist).

Verfasser kann gem. § 39 Abs. 1 VerlG allerdings auch sein, wer nicht Schöpfer eines Werkes ist, wenn es sich bei dem Werk um ein nicht urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (sog. gemeinfreies Werk, z.B. Lyrik von Hölderlin, Schriften von Kant).

Verleger

Unter „Verleger“ versteht das Verlagsgesetz den Vertragspartner eines Verlagsvertrages, der das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung in Verlag nimmt.

Beispiele: Klett-Gruppe, Cornelsen, Springer Science + Business, Random House, Weltbild (Buchverlage); EMI, Universal Music, Rundel Musikverlag (Musikverlage)

Verlaggeber

Ein Verlaggeber ist nicht Schöpfer des Werkes, ihm steht  jedoch ein vom Verfasser (Urheber des Werkes) eingeräumtes Nutzungsrecht zu. Gemäß § 48 VerlG sind die Vorschriften des Verlagsgesetzes auch auf den sog. „Verlaggeber“ entsprechend anzuwenden. Demnach nimmt der Verlaggeber im Rahmen eines Verlagsvertrags regelmäßig die Parteirolle des Verfassers ein.

Werk und Werkarten im Urheberrecht

Werke UrheberrechtDas Urheberrecht entsteht bereits mit der Erstellung eines Werkes. Anders als etwa im Patentrecht, im Markenrecht oder bei weiteren gewerblichen Schutzrechten bedarf es keines konstitutiven Staatsaktes wie z.B. der Patenterteilung. Die einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen bzw. die Vollendung eines Werkes. Das Werk ist damit der zentrale Begriff im Urheberrecht. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert das Werk und benennt außerdem exemplarisch einzelne Werkarten. 

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