- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Verfahren automatisierter Verarbeitung sind gemäß § 4d Abs. 1 BDSG "vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" zu melden.
Soweit ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, entfällt diese Meldepflicht gemäß § 4d Abs. 2 BDSG.
Der Inhalt der Meldepflicht ergibt sich aus § 4 e BDSG.
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.- Erstellt: 27. Juni 2011
- Aktualisiert: 08. September 2015