Soweit in Kennzeichen- / Markensachen Gerichte angerufen werden, sind besondere Gerichtszuständigkeiten zu beachten. Für Klagen aus deutschen Marken sind gem. § 140 MarkenG die Landgerichte ausschließlich zuständig. In den meisten Bundesländern sind darüber hinaus besondere Kennzeichenstreitgerichte gem. § 140 Abs. 2 MarkenG eingerichtet. In vergleichbarer Weise gilt dies (mit allerdings teilweise abweichenden Zuständigkeiten) für Klagen aus Gemeinschaftsmarken, § 125e MarkenG.
Verfahren in Markensachen / Markenrecht
Ist die Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind. Das Prüfungsverfahren entspricht im Wesentlichen dem deutschen Prüfungsverfahren, auf welches deshalb verwiesen wird.
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register setzt das Eintragungsverfahrens in Gang. Einzelheiten regeln die Art. 25 - 28 GMV. Das Anmeldeverfahren entspricht im Wesentlichen der deutschen Markenanmeldung, auf die verwiesen werden kann.
Die internationale Registrierung von Marken wird durch das Madrider Markenabkommen (auch MMA, Abkommen oder Madrid Treaty genannt) und das sog. Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA, Protokoll, Madrid Protocol) geregelt