Auf die Berufung folgt ggf. die Revision. Es gelten hierfür die Regelungen der §§ 542 ff. ZPO. Soweit eine Revision nicht zugelassen wird, kann unter den Voraussetzungen des § 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.
Revision, §§ 542 ff. ZPO
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.