Auf die Berufung folgt ggf. die Revision. Es gelten hierfür die Regelungen der §§ 542 ff. ZPO. Soweit eine Revision nicht zugelassen wird, kann unter den Voraussetzungen des § 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.
Zivilverfahrensrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die Vollstreckung steht am Ende der Verletzungsverfahren. Sie setzen jeweils einen vollstreckungsfähigen Titel voraus. Im einstweiligen Rechtschutz sind Zwangsmittel- und Ordnungsmittelverfahren von besonderer praktischer Bedeutung.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Der Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO leitet die Vollstreckung wg. nicht vertretbarer Handlung (aktives Tun) ein. Schuldner soll mit Zwangsmittel dazu angehalten werden, die gerichtlich verpflichtete Handlung vorzunehmen.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO dient der Durchsetzung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots, welches sowohl aufgrund einer einstweiligen Verfügung, als auch in der Hauptsache aufgrund einer Unterlassungsklage tituliert werden kann.