- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Literatur sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Werke der Literatur umfassen grundsätzlich das gesamte geschriebene Wort, etwa also auch Kochbücher, naturwissenschaftliche Schriften oder Zeitungtsartikel.
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.- Erstellt: 09. September 2014
- Aktualisiert: 26. Februar 2015