Bei der Abgrenzungsvereinbarung handelt es sich um einen speziellen markenrechtlichen Vertrag. Mit diesem Vertrag wird regelmäßig das Ziel verfolgt, Streitigkeiten bei der Nutzung von zwei (eventuell) kollidierenden Marken zu vermeiden. Derartige Streitigkeiten können in verschiedenen Markenverfahren auftreten.
Markenverträge aus Berlin
Der Markenlizenzvertrag ist ein spezieller Lizenzvertrag, dessen Grundzüge in § 30 Markengesetz aufgeführt sind. Lizenzgegenstand sind Marken. Im Markenlizenzvertrag können Art und Umfang der Rechteeinräumung weitgehend frei vereinbart werden. Insbesondere können beliebige zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkungen vereinbart werden oder neben der einfachen / nicht ausschließlichen auch eine exklusive / ausschließliche Markenlizenz vereinbart werden. Zu unterscheiden ist die Markenlizenz vom Übergang / von der Übertragung der Marke.
Die Einräumung einer Markenlizenz erfolgt durch Vertrag, den Markenlizenzvertrag. Zum Markenlizenzvertrag existieren nur wenige gesetzliche Regeln. Die wesentlichen Regeln müssen daher von den Vertragsparteien selbst getroffen werden. Eine spezielle Form ist für den Markenlizenzvertrag nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass der Vertrag auch mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden könnte. Nachdem die beiden letztgenannten Formen des Vertragsschlusses jedoch erhebliche Beweisprobleme für die Praxis mit sich bringen und auch der BGH in seiner Rechtsprechung Grenzen setzt , empfiehlt es sich in jedem Fall, einen schriftlichen Markenlizenzvertrag abzuschließen.
Die Grundformen der Markenlizenzierung (einfache oder ausschließliche Lizenz) können im Rahmen einer individuellen Lizenzierung unterschiedlich beschränkt werden. Soll eine beschränkte Lizenz eingeräumt werden, bestimmen die Vertragsparteien den konkreten Umfang.
Wesentliches Merkmal eines einfachen Markenlizenzvertrags ist die Möglichkeit des Lizenzgebers, die Lizenz mehrfach zu vergeben. Der Lizenznehmer erhält damit lediglich ein nicht-exklusives Recht, die Marke zu nutzen.