Vollstreckung / Vollstreckungsverfahren

Vollstreckungsverfahren

Die Vollstreckung steht am Ende der Verletzungsverfahren. Sie setzen jeweils einen vollstreckungsfähigen Titel voraus. Im einstweiligen Rechtschutz sind Zwangsmittel- und Ordnungsmittelverfahren von besonderer praktischer Bedeutung. 

Zwangsmittel, § 888 ZPO

Der Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO leitet die Vollstreckung wg. nicht vertretbarer Handlung (aktives Tun) ein. Schuldner soll mit Zwangsmittel dazu angehalten werden, die gerichtlich verpflichtete Handlung vorzunehmen.

Ordnungsmittel, § 890 ZPO

Das Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO dient der Durchsetzung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots, welches sowohl aufgrund einer einstweiligen  Verfügung, als auch in der Hauptsache aufgrund einer Unterlassungsklage tituliert werden kann.

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