- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Vollstreckungsverfahren ist in den §§ 249 ff. AO geregelt. Unter bestimmten – regelmäßig strengen – Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige eine Vollstreckung ganz oder teilweise sowie vorübergehend oder dauerhaft abwehren.
Von besonderer Praxisrelevanz sind dabei die
- Aufteilung der Steuerschuld, § 268 AO
- Aussetzung der Verwertung, § 297 AO
- einstweilige Einstellung der Vollstreckung, § 258 AO
- endgültige Einstellung der Vollstreckung, § 257 AO
- Erstellt: 16. Februar 2015
- Aktualisiert: 17. Juni 2020