Ansprüche im Wettbewerbsrecht / UWG
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Im UWG stehen den von unlauteren Handlungen Betroffenen unterschiedliche Ansprüche zu, die auf verschiedene Weise durchsetzbar sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Gesetz die Ansprüche teilweise auf bestimmte Betroffene beschränkt. Bei den einzelnen Ansprüchen handelt es sich um Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Gewinnabschöpfung.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Der Beseitigungsanspruch ist auf die Beseitigung fortwirkender Störungen gerichtet.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Der Berechtigte kann denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der ihn in seinen Rechten verletzt. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Insbesondere neben dem wettbewerbsrechtlich wichtigen Anspruch auf Unterlassung (§ 8 UWG) kann der Anspruchsberechtigte nach § 9 UWG unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erforderlich sind neben der Rechtsverletzung (§ 3 oder § 7 UWG) und deren Rechtswidrigkeit zusätzlich ein Verschulden, Schaden und die Kausalität von Rechtsverletzung und Schaden.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG haben bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 3 UWG die Möglichkeit, vom Verletzer die Herausgabe des durch die Verletzung entstandenen Gewinnes zu verlangen. Diese Summe wird dann an den Bundeshaushalt abgeführt. Der Gewinnabschöpfungsanspruch der Verbraucherverbände ist allerdings von eher geringer praktischer Relevanz.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Der obsiegenden Partei in einem Wettbewerbsverfahren wird mit § 12 Abs. 3 UWG die Möglichkeit eingeräumt, bei Nachweis eines berechtigten Interesses die öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Unterliegenden zu betreiben. Eine ähnliche Regelung findet sich im Urheberrecht und im Patentrecht.