Unlautere Handlungen im Wettbewerbsrecht / UWG
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Ausgangspunkt für die Feststellung unlauterer Handlungen im Wettbewerbsrecht ist zunächst immer die Existenz einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Sodann ist zu differenzieren, ob sich die geschäftliche Handlung an einen Unternehmer (B2B), einen Verbraucher (B2C) oder an einen sonstigen Marktteilnehmer richtet. Je nach Zielgruppe sind unterschiedliche Normen des UWG einschlägig und es ergeben sich unterschiedliche Prüfungsfolgen.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Diese Norm ist als sog. Generalklausel ausgestaltet. Sie verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Neben der allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel. Außerdem verweist § 3 Abs. 3 UWG auf spezielle stets unzulässige Handlungen ("Schwarze Liste"). § 3 Abs. 3 UWG stellt jedoch keine Generalklausel dar.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Nach der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Die Generalklausel verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Vorrangig ist auf spezielle wettbewerbsrechtliche Tatbestände abzustellen. Die Allgemeine Generalklausel findet als Auffangtatbestand nur Anwendung, soweit spezielle Regelungen nicht existieren. Neben der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Bagatellklauseln regeln als Bestandteil von wettbewerbsrechtlichen Normen den Umgang mit kleineren und kleinsten Wettbewerbsverstößen. Obwohl insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen eigentlich vorliegen, sollen die Rechtsfolgen in Bagatellfällen ggf. nicht eintreten. Die Bagatellklausel war früher Bestandteil der Generalklausel des § 3 UWG, wurde dort aber im Zuge der UWG-Reform wieder gestrichen.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die Allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG lässt sich nicht ohne weiteres als Auffangtatbestand für Verhaltensweisen heranziehen, die von den Beispielstatbeständen der §§ 3a – 6 UWG nicht erfasst sind.[1]