Löschen von Daten ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten, § 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG.
Datenlöschung
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Löschen von Daten ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten, § 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG.