Das Recht auf Anrufung des Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus § 21 BDSG.
Anrufung des Datenschutzbeauftragten, § 21 BDSG
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Recht auf Anrufung des Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus § 21 BDSG.