Von den datenschutzrechtlichen Beschränkungen des Arbeitgebers bei der Kommunikationskontrolle, etwa von Telefon-, Email- und Internetnutzung ist die Dienstpost ausgenommen. Das Recht des Arbeitgebers auf Kenntnisnahme folgt hierbei schon seinem Weisungs- bzw. Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern. Das Steuerrecht verpflichtet den Arbeitgeber zudem, dienstliche Post zu archivieren. Der Arbeitgeber sähe sich aber einem gewaltigen Konflikt ausgesetzt, wenn er steuerrechtlich zu tun hätte, was er datenschutzrechlich unterlassen müsste. In Dienst- oder Geschäftspost darf der Arbeitgeber also generell Einblick nehmen, ihm ist dabei sowohl die Kontrolle der Verkehrsdaten von Absender und Empfänger, als auch die Inhaltskontrolle gestattet.
Briefüberwachung am Arbeitsplatz
Florian Flug / Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.