Meldepflichten im Datenschutzrecht, § 4d BDSG

Verfahren automatisierter Verarbeitung sind gemäß § 4d Abs. 1 BDSG "vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" zu melden.

Soweit ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, entfällt diese Meldepflicht gemäß § 4d Abs. 2 BDSG.

Der Inhalt der Meldepflicht ergibt sich aus § 4 e BDSG.

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