Sanktionen im Datenschutzrecht

Das Bundedatenschutzgesetz (BDSG) enthält in § 43 BDSG Bußgeldvorschriften, die den Verstoß gegen einzelne Vorgaben des BDSG sanktionieren. In leichteren Fällen beträgt das Bußgeld bis zu 50.000 EUR. Bei schwereren Verstößen kann ein Bußgeld bis zu 300.000 EUR verhängt werden. Des Weiteren können Verstöße gegen das BDSG Straftaten darstellen und/oder zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auslösen.

In § 44 BDSG sind Strafvorschriften enthalten. Diese greifen dann, wenn die Verstöße gegen das BDSG gegen Entgelt oder mit Bereicherungsabsicht erfolgen. Nach § 44 BDSG kann insoweit eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.

Daneben können Verstöße gegen das BDSG auch zivilrechtlich sanktioniert sein. Insoweit kann der Betroffene ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen.

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