Die Auftragskontrolle nach Nr. 6 der Anlage zu § 9 BDSG dient der Datensicherheit bei der Auftragsdatenverarbeitung. Sie gewährleistet, dass die durch einen Dritten im Auftrag verarbeiteten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftragsgebers verarbeitet werden.
Zum einen hat der Auftragnehmer zu kontollieren, dass die zu verarbeitenden Daten ausschließlich nach den Weisungen des Auftragsgebers verarbeitet werden. Den Auftraggeber trifft dabei eine sekundäre Überwachungspflicht. Im Auftrag müssen insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
- Transport-/Versandmodalitäten (zeitlich, örtlich),
- Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen,
- Aufbewahrung von Datenträgern,
- Verfügungsberechtigungen bezüglich der Daten,
- Zulässigkeit des Einsatzes von Subunternehmern,
- Einzelheiten zu den durchzuführenden Kontrollmaßnahmen,
- Vorgehen bei Verlust von Datenträgern.