Die Eingabekontrolle nach Nr. 5 der Anlage zu § 9 BDSG leistet Gewähr, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und gegebenenefalls von wem welche personenbezogene Daten in das Datenverarbeitungssystem eingegeben wurden. Ebenso soll jeder Veränderung im Datenbestand, sowie etwaige Entfernungen von Daten dokumentiert werden. Das schafft Transparenz und sorgt dafür, dass jeder einzelne Datenverarbeitungsschritt nachvollzogen werden kann. Für eine solche - revisiossichere Datenverarbeitung - werden diese Maßnahmen vorgeschlagen:
- Protokollierung der einzelnen Datenerfassungs- und Verarbeitungsprozesse
- Zuordnung des jeweiligen Sachbearbeiters,
- Überprüfung der ordnungsgemäßen Protokollierung