Das Trennungsgebot

Nach dem sogenannten Trennungsgebot gemäß Nr. 8 der Anlage zu § 9 BDSG sollen Daten, die zu verschiedenen Zwecken erhoben wurden, getrennt voneinander verarbeitet werden. Der Gesetzgeber verlangt aber keine physikalische Trennung der Daten. Eine rein logische Trennung ist zulässig. Gängige Trennungsmaßnahmen sind:

  • Mandantentrennung,
  • Dateiseparierung in Datenbanken,
  • Trennung über Zugriffsregelung,

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