Die Verfügbarkeitskontrolle nach Nr. 7 der Anlage zu § 9 BDSG schützt die personenbezogene Daten vor zufälliger Zerstörung und Verlust. Hier ist an Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf Stromausfälle, Wasserschäden, Naturkatastrophen, etc. zu denken. Als Maßnahmen werden hier vorgeschlagen:
- Die Auslagerung von Sicherungskopien,
- Die Installation von Notstromaggregaten