Die Zugangskontrolle

Die Zugangskontrolle nach Nr. 2 der Anlage zu § 9 BDSG verhindert die unbefugte Nutzung des EDV-Systems. Es schützt die Daten also ebenso, wie die Zutrittskontrolle vor unberechtigten Dritten.

Sollte die Zutrittskontrolle versagen, so gewährleistet die Zugangskontrolle sekundären Schutz, insbesondere durch:

  • Passwortabfrage,
  • Chipkarten,
  • Protokollierung von Passwort und Chipkarteneinsatz

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